1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
1.
Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
3. Der Beschwerdewert beträgt 42.020 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
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