BAG - Beschluß vom 20.01.2005
2 AZN 941/04
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 (i.d.F. des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3220) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 165
BAGE 113, 195
BAGE 165, 195
BAGReport 2005, 250
BB 2005, 836
DB 2005, 784
MDR 2005, 706
NJW 2005, 1214
NZA 2005, 316
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 355/04
ArbG Dresden, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3626/03

Darlegungspflicht in Nichtzulassungsbeschwerde bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BAG, Beschluß vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2 AZN 941/04

DRsp Nr. 2005/2290

Darlegungspflicht in Nichtzulassungsbeschwerde bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

»Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Zulassungsgrund der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative nF) geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen so substantiiert darlegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdeschrift und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen.«

Orientierungssätze:1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. Dieser Zulassungsgrund muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative ArbGG in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.2. Hierzu reicht die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds nicht aus. Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen.