LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.05.2020
22 Ta 29/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 149/19

Darlegungslast hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 22 Ta 29/20

DRsp Nr. 2020/9686

Darlegungslast hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit

Der Klägervortrag definiert die Rechtswegzuständigkeit. Im vorliegenden aut-aut-Fall bezüglich eines bundesweit tätigen Kreditvermittlungsunternehmens ist der Vortrag des Klägers schlüssig auf ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gerichtet.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29. November 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7. November 2019 - Az.: 8 Ca 149/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beschwerde wendet sich gegen einen Rechtswegbeschluss, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt wurde.