LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2013
2 Sa 248/13
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1613/12

Darlegungslast für Verzugslohnansprüche bei Einwand der ArbeitsunfähigkeitVoraussetzungen für die arbeitsvertragliche Pflicht der Arbeitgeberin zum Angebot eines leidensgerechten ArbeitsplatzesUnbegründete Zahlungsklage einer Altenpflegerin bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit trotz Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 248/13

DRsp Nr. 2013/24917

Darlegungslast für Verzugslohnansprüche bei Einwand der ArbeitsunfähigkeitVoraussetzungen für die arbeitsvertragliche Pflicht der Arbeitgeberin zum Angebot eines leidensgerechten Arbeitsplatzes Unbegründete Zahlungsklage einer Altenpflegerin bei unsubstantiierten Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit trotz Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten

1. Nach § 297 BGB kommt die Arbeitgeberin nicht in Verzug, wenn die Schuldnerin zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung der Gläubigerin bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken; entfällt das Leistungsvermögen der Arbeitnehmerin, wird die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen der Arbeitnehmerin trägt die Arbeitgeberin; da sie über den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin im Annahmeverzugszeitraum regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, können an ihren Vortrag zum Leistungsunvermögen keine hohen Anforderungen gestellt werden, so dass es genügt, wenn sie Indizien vorträgt, aus denen auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann (insbesondere Krankheitszeiten der Arbeitnehmerin vor und nach dem Verzugszeitraum).