LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.02.2010
5 Ta 22/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;

Darlegungslast für Vergleichsmehrwert für Zeugnisregelung im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 22/10

DRsp Nr. 2010/10677

Darlegungslast für Vergleichsmehrwert für Zeugnisregelung im Kündigungsschutzprozess

1. Ein Vergleichsmehrwert setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Vereinbarung voraus (§ 779 BGB). 2. Ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Streit über ein Zeugnis (z.B. durch vorgelegten außergerichtlicher Schriftverkehr über die Geltendmachung / Ablehnung), so bedarf es konkreten Vortrags hinsichtlich des Streits der Parteien über das Zeugnis.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 22. Januar 2010 - 14 Ca 642/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.