LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.1998
12 (17) Sa 2125/97
Normen:
GG Art. 3 Art. 12 Art. 20 ; KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 209
BB 1998, 1268
EzA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 4
LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3922/97

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 12 (17) Sa 2125/97

DRsp Nr. 2002/8369

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

1. Die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der Obliegenheit, die Betriebsbedingtheit der Kündigung - falls bestritten - im Prozess darzulegen. 2. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern zunächst eine Sozialauswahl gem § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu treffen. Nur soweit durch die danach schutzwürdigen Arbeitnehmer die "berechtigten betrieblichen Interessen" nicht abgedeckt werden, kommt nach Satz 2 die Weiterbeschäftigung von sozial weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern in Betracht. 3. Ist der Arbeitgeber bei den Auswahlüberlegungen falsch verfahren, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahlentscheidung iS von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG fehlerhaft bzw iS von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG grob fehlerhaft ist. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung entkräften, indem er die ausreichende Berücksichtigung der sozialen Grunddaten des Satzes 1 oder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Option des Satzes 2 näher darlegt.