LAG Köln - Urteil vom 05.02.2013
11 Sa 807/11
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 940/11

Darlegungslast für fehlendes BeschäftigungsbedürfnisBetriebsbedingte Kündigung durch Auftragsverlust

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 807/11

DRsp Nr. 2013/21585

Darlegungslast für fehlendes BeschäftigungsbedürfnisBetriebsbedingte Kündigung durch Auftragsverlust

Einzelfall

1. Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, die eine Kündigung bedingen, können sich auch aus außerbetrieblichen Umständen ergeben; passt die Arbeitgeberin im Fall eines Auftragsverlustes oder eines reduzierten Auftragsbestands die Anzahl der benötigten Beschäftigten unmittelbar an die verbliebene Arbeitsmenge an, kann sich daraus ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben, wenn der Arbeitsanfall (dauerhaft) so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Beschäftigte kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht. 2. Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze auswirkt. 3. Eine der entsprechenden Prognose zugrunde liegende eigene unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin muss bereits im Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein; andernfalls kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes führende Entscheidung nicht sicher prognostiziert werden.