LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2013
14 Sa 1367/12
Normen:
MTV § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 156/12

Darlegungslast für Eingruppierung - Berufsbezeichnung als Tätigkeitsmerkmal - Eingruppierungsmerkmal und Arbeitsvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 1367/12

DRsp Nr. 2013/22287

Darlegungslast für Eingruppierung - Berufsbezeichnung als Tätigkeitsmerkmal - Eingruppierungsmerkmal und Arbeitsvertrag

Der Arbeitnehmer, der seine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt, kommt seiner Darlegungslast zunächst nach, in dem er behauptet, die jeweilige bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit (hier Altenpfleger) auszuüben, vor allem, wenn dies der im Arbeitsvertrag bezeichneten geschuldeten Tätigkeit entspricht. Sodann muss der Arbeitgeber abweichende Tätigkeiten behaupten (im Anschluss an LAG Baden- Württemberg 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 - juris).

Normenkette:

MTV § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen von Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die Beklagte, eine gGmbH, gehört zur Unternehmensgruppe "A", die bundesweit Pflegeeinrichtungen betreibt.

Die am ... geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Juni 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der B, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 11. Mai 2000 (Bl. 6-9 dA.) in der C beschäftigt. Gem. § 1 des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Altenpflegerin eingestellt. Sie arbeitet in Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit.

§ 5 ihres Arbeitsvertrags lautet:

"Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: