Die Parteien streiten im Rahmen von Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die Beklagte, eine gGmbH, gehört zur Unternehmensgruppe "A", die bundesweit Pflegeeinrichtungen betreibt.
Die am ... geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Juni 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der B, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 11. Mai 2000 (Bl. 6-9 dA.) in der C beschäftigt. Gem. § 1 des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Altenpflegerin eingestellt. Sie arbeitet in Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit.
§ 5 ihres Arbeitsvertrags lautet:
"Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
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