I. Die Klägerin hat am 21.12.2005 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1.
a. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005 verdienten Lohn eine Lohnabrechnung zu erteilt.
b. die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Lohnabrechnung für die Zeit vom 01.10. bis 30.11.2005 ergebenden Lohn an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
c. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 01.12.2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses monatlich, spätestens aber bis zum 15. eines Folgemonats, eine Lohnabrechnung zu erteilen.
d. Die Beklagte wird verurteilt, den aus sich den monatlichen Lohnabrechnungen ergebenden Lohn für die Zeit ab 01.12.2005 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
2.
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