I.
Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug nur noch über die Zahl der in die Einigungsstelle zu entsendenden Beisitzer. Gegenstand der Einigungsstelle soll sein, die "Regelung der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, einschließlich von Maßnahmen der Prävention im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes und des Wellbeing Bereichs".
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