LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2009
2 Sa 560/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 575/08

Darlegungslast des Arbeitnehmers für Mehrarbeitsvergütung; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Art und Lage der geleisteten Arbeitszeit sowie zur Anordnung durch Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 560/08

DRsp Nr. 2009/7805

Darlegungslast des Arbeitnehmers für Mehrarbeitsvergütung; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Art und Lage der geleisteten Arbeitszeit sowie zur Anordnung durch Arbeitgeber

1. Zur Begründung eines Anspruches auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. 2. Erschöpft sich die Darstellung über die Art und Lage der geleisteten Arbeitszeit in der Angabe, wie viele Stunden an welchem Arbeitstag geleistet wurden, ohne dass die Schichten und deren Anfangs- und Endzeiten sowie etwaige Pausen benannt werden, sind diese Darlegungen unzureichend; auch mit dem pauschal gehaltene Vortrag, dass auf Grund hoher Auftragslage die Überstunden geleistet werde mussten, wird nicht dargelegt, dass der Arbeitgeber konkret Überstunden angeordnet hat oder aber Arbeiten zugewiesen hat, die erkennbar nur unter Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erledigt werden konnte.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 - 2 Ca 575/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.