LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.08.2007
6 Sa 156/07
Normen:
BGB § 133 § 145 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1332/06

Darlegungslast des Arbeitnehmers für Kündigungserklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess - kein Arbeitsvertrag aufgrund Verhandlungen im Vorstellungsgespräch

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 156/07

DRsp Nr. 2008/1845

Darlegungslast des Arbeitnehmers für Kündigungserklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess - kein Arbeitsvertrag aufgrund Verhandlungen im Vorstellungsgespräch

1. Behauptet der Arbeitgeber, gar keine Kündigung ausgesprochen zu haben, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers doch gekündigt wurde, anderenfalls ist die Kündigungsschutzklage schon aus diesem Grunde abzuweisen.2. Für die Beantwortung der Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung einer Partei eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, ist entscheidend, wie der Kündigungsadressat nach der allgemeinen Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die ihm zugegangene Erklärung auffassen muss.3. Weist der Arbeitgeber schriftlich auf ein (aus seiner Sicht bestehendes) Missverständnis hin und stellt er klar, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag besteht, bestanden hatte und auch in der Zukunft nicht bestehen wird, fehlt bereits die Grundlage für eine Kündigung; denn wenn zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, bedarf es überhaupt keiner Kündigung.