LAG Köln - Beschluss vom 03.06.2013
1 Ta 92/13
Normen:
§ 114 Satz 1 ZPO; § 254 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 653/13

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung von Überstunden

LAG Köln, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 92/13

DRsp Nr. 2013/16566

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung von Überstunden

Für eine Stufenklage auf Abrechnung von Überstunden und Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages besteht im Hinblick auf die Darlegungslast des Arbeitnehmers regelmäßig keine Erfolgsaussicht. Ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 242 BGB ergibt sich - ausnahmsweise - dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht beziffern kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.03.2013 (1 Ca 653/13) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 114 Satz 1 ZPO; § 254 ZPO;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 3) zurückgewiesen.

Der Antrag, der darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, über den Lohnanspruch des Klägers für den Monat Januar 2013 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Betrag auszuzahlen, hatte i.S.v. §§ 114 S. 1 ZPO 11 a Abs. 3 ArbGG keine Aussicht auf Erfolg.