Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.03.2013 (
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 3) zurückgewiesen.
Der Antrag, der darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, über den Lohnanspruch des Klägers für den Monat Januar 2013 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Betrag auszuzahlen, hatte i.S.v. §§ 114 S. 1 ZPO 11 a Abs. 3 ArbGG keine Aussicht auf Erfolg.
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