LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2006
6 Sa 606/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 242 § 246 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 68/05

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Schadenersatzklage wegen Fehlbestand bei mehreren Beschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 606/05

DRsp Nr. 2007/1165

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Schadenersatzklage wegen Fehlbestand bei mehreren Beschäftigten

1. Kommen mehrere Personen als Täter in Betracht, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, worauf er seine Annahme stützt, dass der gekündigte Arbeitnehmer der Täter ist; der Arbeitgeber muss darlegen, wann welche Verstöße begangen wurden und warum andere Personen als Täter ausscheiden.2. Wird auf eine Äußerung des beschuldigten Arbeitnehmers Bezug genommen, muss unter Tatsachenangabe dargelegt werden, wann wer wem was und wo gesagt hat, soll das Gericht in eine Beweisaufnahme eintreten, die den Regeln der Zivilprozessordnung untersteht; es genügt nicht, pauschale Behauptungen aufzustellen und Ergebnisses eines Geschehensablaufes mitzuteilen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 242 § 246 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand: