Die Parteien streiten um soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Die 1949 geborene Klägerin, verheiratet, vier Kinder ist seit dem 04.07.1997 als Reinigungskraft für die Beklagte tätig gewesen. Die Klägerin arbeitete, wie dies auch in den schriftlichen Arbeitsverträgen angegeben ist (Bl. 30, 31 d. A.) in dem Objekt M in G , und zwar jeweils drei Stunden täglich von 05:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Sie erzielte einen Monatsverdienst von 590,00 EUR. Im Objekt M in G waren insgesamt elf Reinigungskräfte für die Beklagte tätig.
Mit der Begründung, der Reinigungsumfang sei reduziert worden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrates (Bl. 29 d. A.) mit Schreiben vom 28.01.2005.
Hiergegen richtete sich die am 14.02.2005 beim Arbeitsgericht Köln eingereichte Kündigungsschutzklage.
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