Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Kaufmännische Angestellte in der Bergschädenabteilung zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.440,00 EUR tätig. Grundlage war der am 19.06.2001 geschlossene befristete Arbeitsvertrag, der das Ende das Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2004 festlegt (Bl. 5 f. d. A.).
Die Tätigkeit der Klägerin wird aus dem ihr im Jahre 2005 erteilten Zwischenzeugnis (Bl. 8 f. d. A.) ersichtlich, in dem ausgeführt ist, dass die Klägerin im Sekretariat der Bergschädenabteilung eingesetzt war und dabei insbesondere folgende Aufgaben erledigt hat:
Führung der Aktenlage und Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs
Erstellen von Briefen, Vorlagen, Formularen und Tabellen
Sitzungsvorbereitungen
Führung des Schichtenzettels
Büromittelverwaltung
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|