LAG Köln - Urteil vom 08.05.2006
14 (6) Sa 76/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 330
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2820/05

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sekretärin

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 14 (6) Sa 76/06

DRsp Nr. 2006/27932

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit Sekretärin

»Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitnehmerin, die mit Sekretariatsaufgaben betraut ist, setzt, wenn sich der Arbeitgeber auf vorübergehenden Beschäftigungsbedarf berufen will, voraus, dass anhand konkreter Umstände dargetan wird, dass und warum die Sekretariatsarbeiten mit dem Befristungsende weggefallen sein werden.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Kaufmännische Angestellte in der Bergschädenabteilung zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.440,00 EUR tätig. Grundlage war der am 19.06.2001 geschlossene befristete Arbeitsvertrag, der das Ende das Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2004 festlegt (Bl. 5 f. d. A.).

Die Tätigkeit der Klägerin wird aus dem ihr im Jahre 2005 erteilten Zwischenzeugnis (Bl. 8 f. d. A.) ersichtlich, in dem ausgeführt ist, dass die Klägerin im Sekretariat der Bergschädenabteilung eingesetzt war und dabei insbesondere folgende Aufgaben erledigt hat:

Führung der Aktenlage und Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs

Erstellen von Briefen, Vorlagen, Formularen und Tabellen

Sitzungsvorbereitungen

Führung des Schichtenzettels

Büromittelverwaltung