LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2011
7 Sa 1615/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2294/09

Darlegungslast der Arbeitnehmerin für Zeugnisberichtigungsanspruch bei Abweichung von der Leistungsbeurteilung während einer Aus- und Fortbildung; unangemessene Benachteiligung durch Rückzahlungsklausel bei Zahlungspflicht auch bei fehlendem Angebot einer ausbildungsadäquaten Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1615/10

DRsp Nr. 2011/7678

Darlegungslast der Arbeitnehmerin für Zeugnisberichtigungsanspruch bei Abweichung von der Leistungsbeurteilung während einer Aus- und Fortbildung; unangemessene Benachteiligung durch Rückzahlungsklausel bei Zahlungspflicht auch bei fehlendem Angebot einer ausbildungsadäquaten Tätigkeit

1. Ein Zeugnis, das der Arbeitgeber über Leistung und Verhalten während einer Aus- und Fortbildung erteilt, führt zu keiner Änderung der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem sich an die Aus- und Fortbildung anschließenden Arbeitsverhältnis. 2. Eine Klausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Kosten der Aus- und Fortbildung auch dann verpflichten soll, wenn ihm nach der Aus- und Fortbildung keine ausbildungsadäquate Tätigkeit angeboten wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 30.07.2010 - 2 Ca 2294/09 - teilweise abgeändert. Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 16 %, die Beklagte trägt 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 18 % auferlegt, der Beklagten zu 82 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB § Abs. S. 1;