LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2011
7 Sa 432/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1939/09

Darlegungslast der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess um betriebsbedingte Kündigung zur Personalverminderung; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung und Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 432/10

DRsp Nr. 2011/7643

Darlegungslast der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess um betriebsbedingte Kündigung zur Personalverminderung; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung und Sozialauswahl

1. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund kann auch daraus erwachsen, dass die Arbeitgeberin die Entscheidung trifft, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren; in einem Rechtsstreit darum, ob hierauf eine Kündigung beruht, hat die kündigende und somit darlegungsbelastete Arbeitgeberin zunächst einmal diese Entscheidung an sich konkret darzulegen. 2. Sind die Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin und ihr Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich, hat die Arbeitgeberin darzulegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen; insoweit geht es um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Vorgaben, und wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können.