LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.04.2016
3 Sa 115/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1337/13

Darlegungslast der Arbeitgeberin für vorsätzliche Schadensverursachung durch den ArbeitnehmerUnschlüssige Schadensersatzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Pflichtverletzung und Schadenshandlung durch Übersendung einer virenbehafteten E-Mail

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 115/15

DRsp Nr. 2016/11330

Darlegungslast der Arbeitgeberin für vorsätzliche Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer Unschlüssige Schadensersatzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Pflichtverletzung und Schadenshandlung durch Übersendung einer virenbehafteten E-Mail

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete vorsätzliche Schadensverursachung durch einen Arbeitnehmer.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.03.2015 - 3 Ca 1337/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.

Der beklagte Arbeitnehmer war in der Zeit vom 08.08.2012 bis zum 07.09.2012 als Informatikkaufmann gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.800,00 € bei der klagenden Arbeitgeberin beschäftigt.