LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.08.2011
1 Sa 81 e/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 420;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1090 a/10

Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Geltendmachung dienstplanmäßig ausgewiesener Überstundenansprüche; Feststellungsklage einer Krankenschwester bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Berichtigung fehlerhafter Saldierung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 1 Sa 81 e/11

DRsp Nr. 2011/19683

Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Geltendmachung dienstplanmäßig ausgewiesener Überstundenansprüche; Feststellungsklage einer Krankenschwester bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Berichtigung fehlerhafter Saldierung

Klagt ein Arbeitnehmer im vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter abgezeichneten Dienstplan ausgewiesene Mehrarbeitsansprüche ein, obliegt dem Arbeitgeber die umfassende Darlegung, dass dieser Saldo fehlerhaft ist. Dieser Nachweis kann in aller Regel nur durch Vorlage der Dienstpläne aus der Vergangenheit geführt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.01.2011 - Az.: 4 Ca 1090 a/10 - wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin Mehrarbeitsstunden im Umfang von 583,45 Stunden zustehen, die nach Maßgabe des § 6 des Arbeitsvertrages der Klägerin auszugleichen sind.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung und der Widerklage.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 420;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Überstundenansprüche der Klägerin bestehen.