Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.01.2011 - Az.: 4 Ca 1090 a/10 - wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin Mehrarbeitsstunden im Umfang von 583,45 Stunden zustehen, die nach Maßgabe des § 6 des Arbeitsvertrages der Klägerin auszugleichen sind.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung und der Widerklage.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob Überstundenansprüche der Klägerin bestehen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|