LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2007
18/11 Sa 298/06
Normen:
BGB § 133 § 154 Abs. 2 § 157 § 164 § 177 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1115/05

Darlegungslast bei Vollmachtsbeschränkung - keine konstitutive Beurkundungspflicht bei Regelung unmittelbarer Rechtsfolgen in Aufhebungsvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 18/11 Sa 298/06

DRsp Nr. 2007/9615

Darlegungslast bei Vollmachtsbeschränkung - keine konstitutive Beurkundungspflicht bei Regelung unmittelbarer Rechtsfolgen in Aufhebungsvertrag

1. Bei einer Überschreitung der Vollmacht ist das Rechtsgeschäft nicht mehr von der Stellvertretung gedeckt, so dass die Wirksamkeit von der Genehmigung der Vertretenen abhängt (§ 177 BGB); die Vertretene hat jedoch vorzutragen, dass sie gegenüber ihrem (damaligen) Prozessvertreter bei der Vollmachtserteilung Einschränkungen der Vollmacht erklärt hat. 2. Werden in einer Aufhebungsvereinbarung unmittelbare Rechtsfolgen bestimmt (Freistellung, Rückgabe des Dienstwagens, Aufhebung der Homo-Office-Regelung), die vereinbarungsgemäß sämtlich vor der beabsichtigten Protokollierung im Gütetermin eintreten sollen und auch eingetreten sind, kann die beabsichtigte Beurkundung der Vereinbarung im Gütetermin nicht als maßgebliche Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen werden; die Protokollierung hat vielmehr nur für Nebenzwecke Bedeutung (etwa zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit).

Normenkette:

BGB § 133 § 154 Abs. 2 § 157 § 164 § 177 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer Versetzung und eines Zahlungsanspruchs um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.