LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2005
15 Sa 554/05
Normen:
BGB § 611 § 612 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2591/04

Darlegungslast bei Überstundenvergütung - vertragliche Vereinbarung der Mehrarbeit - kein Beweis durch eigene Stundenzettel

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 554/05

DRsp Nr. 2005/13003

Darlegungslast bei Überstundenvergütung - vertragliche Vereinbarung der Mehrarbeit - kein Beweis durch eigene Stundenzettel

1. Wenn der Arbeitnehmer über die ausdrücklich vereinbarte Arbeitszeit hinaus im Betrieb anwesend war, muss er im einzelnen darlegen, aus welchen Gründen er abweichend von der vereinbarten Arbeitszeitregelung tätig werden musste.2. Für den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung reicht die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von der Überstundenleistung nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine rechtsgeschäftliche, gegebenenfalls konkludent getroffene Vereinbarung über die Leistung von Mehrarbeit, wobei unter den Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB allein die Abrede über die Vergütung entbehrlich ist.3. Legt der Arbeitnehmer Stundennachweise vor, die ohne entsprechende Weisung des Arbeitgebers erstellt worden sind, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine gegebenenfalls konkludent getroffene Vereinbarung über die Leistung von Mehrarbeit entsprechend den Eintragungen in den Stundennachweisen geschlossen werden; als Privaturkunden bieten Stundenzettel, auch wenn sie zeitnah geführt worden sind, keinen ausreichenden Beweis für die behauptete Überstundenleistung.

Normenkette:

BGB § 611 § 612 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Überstundenvergütung.