LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
11 Sa 79/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 838/08

Darlegungslast bei Klage auf Überstundenvergütung; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Anordnung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 79/09

DRsp Nr. 2010/870

Darlegungslast bei Klage auf Überstundenvergütung; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Anordnung von Überstunden

1. Fordert ein Arbeitnehmer im Prozess von seiner Arbeitgeberin die Bezahlung von Überstunden und bestreitet die Arbeitgeberin die Ableistung von Mehrarbeit, muss der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist; das gilt insbesondere dann, wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt. 2. Im Rechtsstreit um die Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer ferner darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet worden sind oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren. 3. Die sich aus dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz ergebenden Substantiierungspflichten zur Überstundenvergütung müssen als ständige Rechtssprechung dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sein; ein gerichtlicher Hinweis ist daher nicht geboten.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.10.2008, AZ: 9 Ca 838/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;