LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.01.2016
15 Sa 1415/15
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 60057/15

Darlegungslast bei Bezugnahme einer Partei auf ein strafprozessuales Geständnis der Gegenseite

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1415/15

DRsp Nr. 2016/10048

Darlegungslast bei Bezugnahme einer Partei auf ein strafprozessuales Geständnis der Gegenseite

1. Beruft sich die Klägerseite auf einen für sie günstigen Umstand (hier: Verwendung von fiktiven Werklohnrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen) in Form eines Geständnisses der Gegenseite in einem Strafprozess, dann gehört es zum substantiierten Gegenvortrag, die Widersprüche zwischen dem behaupteten rechtstreuen Verhalten und dem Geständnis zu erklären. 2. Der Hinweis, ein Geständnis beruhe auf Absprachen in einem Strafprozess, hat nicht zum Ergebnis, dass eine solche Aussage unzutreffend ist (im Anschluss an BAG, 14.12.2011- 10 AZR 517/10).

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.07.2015 - 66 Ca 60057/15 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326.658,50 € (dreihundertsechsundzwanzigtausendsechshundertachtundfünfzig 50/100) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz bei einem Streitwert von 637.140,00 € haben die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen.

Die Kosten der II. Instanz haben bei einem Streitwert von 627.300,00 € der Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 % zu tragen.