LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2022
3 Sa 243/21
Normen:
ZPO § 138; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1006/20

Darlegungs- und Beweislast im ZivilprozessRechtsgrundsatz der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 243/21

DRsp Nr. 2022/13757

Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess Rechtsgrundsatz der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB

1. § 138 ZPO ist die Grundnorm für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Danach hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für ihre tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. 2. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Dazu muss der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht haben (Zeitmoment) und unter solchen Umständen untätig geblieben sein, dass der Eindruck entstanden ist, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2021 - 1 Ca 1006/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138; BGB § 242;

Tatbestand