Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 16.04.2009 -
Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bzw. Zwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28.02.2010, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Firma H. GmbH & Co. KG, L. Straße 312, M., vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin H2 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer K., B. und T., tätig zu werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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