LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2012
14 Sa 932/11
Normen:
TV-V EG 7 Stufe 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 399/10

Darlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessAnforderungen an die Eingruppierung im Tarifvertrag VersorgungsbetriebeFortführung der Tätigkeit bei Abwesenheit des Schichtführers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 932/11

DRsp Nr. 2020/5263

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Anforderungen an die Eingruppierung im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe Fortführung der Tätigkeit bei Abwesenheit des Schichtführers

1. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. 2. Nach der Eingruppierungssystematik des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe muss für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 8 festgestellt sein, dass der Beschäftigte arbeitszeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ausführt. Auch wenn das An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken und das Eingreifen bei Störungen nur mit einer Kraftwerksprüfung zulässig und auch als anspruchsvoll und kompliziert zu bewerten ist, erfordern diese Tätigkeiten im zu entscheidenden Fall keinesfalls die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers.