LAG Thüringen - Urteil vom 31.03.2021
6 Sa 380/18
Normen:
TVöD/VKA § 16 Abs. 2; TVöD/VKA § 17 Abs. 4; TVöD/VKA Anl. EG 8 Stufe 3; TVöD/VKA Anl. EG 9 Stufe 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 511/17

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

LAG Thüringen, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 380/18

DRsp Nr. 2021/9950

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen der Darlegung einschlägiger Berufserfahrungen i.S.d. § 16 Abs. 2 TVöD

Strebt der Arbeitnehmer mit einer Eingruppierungsklage eine höhere Eingruppierung oder höhere Einstufung innerhalb der Gruppe an, muss er die Voraussetzungen für diesen Anspruch vortragen und ggfs. beweisen. Geht es dabei um das Merkmal "einschlägige Berufserfahrung", genügt es nicht vorzutragen, die Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe beinhalte die Vermittlung einschlägiger Berufserfahrung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 13.09.2018 - 5 Ca 511/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 16 Abs. 2; TVöD/VKA § 17 Abs. 4; TVöD/VKA Anl. EG 8 Stufe 3; TVöD/VKA Anl. EG 9 Stufe 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Stufeneinordnung innerhalb der für die Klägerin maßgeblichen Entgeltgruppe des TVöD/VkA.