OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.05.2012
13 U 17/02
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/00

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 13 U 17/02

DRsp Nr. 2018/16238

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs

Macht der Kläger gegen den Beklagten einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch geltend, so ist er in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Fähigkeit des Beklagten zur Erteilung der Auskunft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils aufgehoben wird.

Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2001 ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

1) a) b) c) c) 2) a) b)