Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils aufgehoben wird.
Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2001 ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
I.
1) a) b) c) c) 2) a) b)
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