LAG Frankfurt/Main, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1483/11
ArbG Offenbach, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/11
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Scheinarbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 145/13
DRsp Nr. 2014/17735
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Scheinarbeitsverhältnisses in der Insolvenz des Arbeitgebers
Orientierungssätze:1. Wird ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen und zahlt der Schuldner als Arbeitgeber ohne den Erhalt von Arbeitsleistung Lohn, so handelt es sich hierbei um eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1InsO.2. Wer sich auf die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags nach § 117 Abs. 1BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Vertrags die Beweislast. Dem entspricht, dass den Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung iSd. § 134InsO trifft.3. Hat der Insolvenzverwalter alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann er seiner primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil er außerhalb des erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Anfechtungsgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Anfechtungsgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden.
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