LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2020
14 Sa 883/19
Normen:
§§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 S. 3 UrhG; § 287 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3006/15

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Beginn und Einhaltung einer AusschlussfristUrheberrechtliche Ansprüche von Journalisten bei Bestehen einer tariflichen Regelung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 883/19

DRsp Nr. 2022/13789

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Beginn und Einhaltung einer Ausschlussfrist Urheberrechtliche Ansprüche von Journalisten bei Bestehen einer tariflichen Regelung

1. Die Darlegungspflicht für den Beginn einer Ausschlussfrist liegt beim Schuldner, der sich auf den Verfall des Anspruchs beruft. Erst wenn die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist und deren Anlaufen feststeht, hat der Gläubiger darzulegen, dass er die Ausschlussfrist eingehalten hat. Es handelt sich bei der Einhaltung der Ausschlussfrist nicht um eine der Schlüssigkeitsprüfung unterliegende anspruchsbegründende Tatsache (entgegen LAG Hessen 20. November 2015-10 SA 1131/13-juris), sondern um eine rechtsvernichtende Einrede. Diese ist nur insoweit „von Amts wegen“ zu berücksichtigen, als sich der Schuldner nicht auf den Verfall der Forderung berufen muss, wenn sich diese aus dem Vortrag der Parteien ergibt.2. Nach der Systematik der §§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 S. 3 UrhG kommen bei Bestehen einer tariflichen Regelung über mögliche Ansprüche des Urhebers Ansprüche nur nach dieser in Betracht. Bestehen hiernach keine Ansprüche, scheidet der Rückgriff auf Regelungen des UrhG aus.