LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.2012
10 Sa 1476/11
Normen:
FGR I-TV § 1; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10694/09

Darlegungs- und Beweislast für Höhergruppierung; Tarifvertrag Deutsche Bahn

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1476/11

DRsp Nr. 2013/19860

Darlegungs- und Beweislast für Höhergruppierung; Tarifvertrag Deutsche Bahn

Der Kläger, der die höhere Vergütung aus der Entgeltgruppe 106 begehrt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger muss mithin darlegen, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Erteilung von Freigaben im Sinn der Entgeltgruppe 106 um eine nicht nur vorübergehend übertragene und ausgeführte Tätigkeit handelt. Das ist ihm nicht gelungen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 - 2 Ca 10694/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGR I-TV § 1; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe I - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGR I-TV) in der ab dem 01.03.2008 bzw. seit dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung.