Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 28.704,00 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
II.
1) Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Nachdem die ursprüngliche Klägerin, die Ehefrau des Klägers (im Folgenden: Erblasserin), im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorben ist, ist der Kläger als Alleinerbe im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels prozessual an ihre Stelle getreten, § 239 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.
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