LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2020
8 Sa 1943/19
Normen:
TVöD § 12 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 16490/18

Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Erfüllung des tariflichen Merkmales mit entsprechender Tätigkeit Wertender Vergleich bei Feststellung eines komplexen Schadensbildes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 1943/19

DRsp Nr. 2021/1058

Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Erfüllung des tariflichen Merkmales "mit entsprechender Tätigkeit " Wertender Vergleich bei Feststellung eines komplexen Schadensbildes

Jahrzehntelanges Wirken ersetzt nicht den akademischen Zuschnitt. Für die tariflichen Voraussetzungen zur Eingruppierung als Restauratorin reichen Fähigkeit, Begeisterung und eine entsprechende Reputation nicht aus.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.Oktober 2019 - 56 Ca 16490/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach TVöD Bund Teil I Anlage III Ziffer 28.1 Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung.

Die Klägerin, die über keinen formalen Abschluss als Restaurateurin verfügt, ist seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten nach Weggang des Chefrestaurators 2011 als (bis April 2019 einzige) Restauratorin in der Neuen Nationalgalerie (NNG) beschäftigt und zuständig für die restauratorische Betreuung der Sammlungen der NNG, der Sammlung Berggruen und der Sammlung Scharf Gerstenberg .Sie erhielt dafür zuletzt eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 12 TVöD Bund.