I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.Oktober 2019 -
II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach TVöD Bund Teil I Anlage III Ziffer 28.1 Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung.
Die Klägerin, die über keinen formalen Abschluss als Restaurateurin verfügt, ist seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten nach Weggang des Chefrestaurators 2011 als (bis April 2019 einzige) Restauratorin in der Neuen Nationalgalerie (NNG) beschäftigt und zuständig für die restauratorische Betreuung der Sammlungen der NNG, der Sammlung Berggruen und der Sammlung Scharf Gerstenberg .Sie erhielt dafür zuletzt eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 12 TVöD Bund.
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