Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Die am 26.02.1953 geborene, verheiratete Klägerin war seit 01.02.2004 als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert. Die Beklagte stellt Stammzellen aus Nabelschnurblut her.
Am 14.01.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Nachdem das Integrationsamt am 22.04.2005 die Zustimmung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.04.2005 erneut und zwar zum 31.05.2005. Über einen Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid ist noch nicht entschieden.
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