LAG Chemnitz - Urteil vom 25.03.2010
9 Sa 550/09
Normen:
BGB § 311; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5583/08

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme eines Rückkehrrechts unter bestimmten Bedingungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 550/09

DRsp Nr. 2010/21078

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme eines Rückkehrrechts unter bestimmten Bedingungen

1. a)Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Auflösungsvertrag ein Rückkehrrecht ein, wenn das (neue) Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird, müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG feststehen, wenn der Arbeitnehmer sich auf das ihm eingeräumte Recht beruft. b) Hierfür trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. 2. Seiner Verpflichtung genügt der Arbeitnehmer nicht dadurch, dass er darauf verweist, die Wirksamkeit der Kündigung des neuen ergebe sich schon aus dem Umstand ergebe, dass in dem Kündigungsschutzverfahren ein Vergleich abgeschlossen worden sei und sich der Rechtsstreit damit erledigt habe; denn die Fiktionswirkung der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 7 KSchG beschränkt sich allein darauf, dass eine bestimmte Kündigung wirksam ist; dagegen erfasst die Fiktion nicht das Vorliegen der Gründe, die Anlass für die Kündigung waren.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.08.2009 - 15 Ca 5583/08 - wird auf seine Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1;