LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.02.2017
4 Ta 2/17
Normen:
BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 309
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 264/16

Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Entreicherung eines Arbeitnehmers hinsichtlich einer Überzahlung von Arbeitslohn

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 2/17

DRsp Nr. 2017/3210

Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Entreicherung eines Arbeitnehmers hinsichtlich einer Überzahlung von Arbeitslohn

Es besteht keine einen Anscheinsbeweis begründende Lebenserfahrung, dass Asylbewerber, die Grundleistungen nach dem AsylBLG beziehen, ihrer Mitteilungspflicht gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I zuwider in der Regel in verheimlichender Weise entreichernde konsumtive Bedarfsbefriedigungen über die Einkünfte aus Grundleistungen hinaus vornehmen, sobald ihnen solche Gelder, woher und warum auch immer, zufließen. Will ein derart Bereicherter eine Entreicherung geltend machen, hat er diese konkret darzulegen und zu beweisen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 02.01.2017 (8 Ca 264/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.