LAG München - Urteil vom 27.07.2005
10 Sa 199/05
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 16153/03

Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung, Reisezeiten im Außendienst

LAG München, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 199/05

DRsp Nr. 2005/21429

Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung, Reisezeiten im Außendienst

»1. Reisezeiten eines Arbeitnehmers im Außendienst vom Wohnort zum Kunden gelten nicht ohne weiteres als Arbeitszeit, selbst wenn nach dem Vertrag der Einsatzort des Arbeitnehmers dessen Wohnort ist. 2. Ist zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, kann ein Arbeitnehmer eine Überstundenforderung nicht dadurch schlüssig darlegen, dass er erhebliche Arbeitszeiten an einzelnen Arbeitstagen auflistet.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 14.372,07 brutto, den der Kläger als Vergütung für seit 2001 bei der Beklagten geleistete Überstunden verlangt.

Der 1963 geborene Kläger war vom 1.6.1998 bis 31.3.2003 bei der Beklagten als Medizintechniker im Außendienst beschäftigt und erzielte dabei zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von EUR 2.969,58.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zwischen ihnen am 9.4.1998 geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 4 bis 6 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses / Tätigkeit