Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 14.372,07 brutto, den der Kläger als Vergütung für seit 2001 bei der Beklagten geleistete Überstunden verlangt.
Der 1963 geborene Kläger war vom 1.6.1998 bis 31.3.2003 bei der Beklagten als Medizintechniker im Außendienst beschäftigt und erzielte dabei zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von EUR 2.969,58.
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zwischen ihnen am 9.4.1998 geschlossener schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 4 bis 6 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses / Tätigkeit
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