LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2012
14 Sa 939/12
Normen:
BUrlG § 11; EFZG § 2; EFZG § 3; TzBfG § 12 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/12

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 939/12

DRsp Nr. 2013/14370

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf

1. Der Arbeitnehmer, der zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass er tatsächlich die von ihm behauptete Arbeitsleistung erbracht hat. Dies gilt entsprechend, soweit es für die Berechnung der Vergütungshöhe bei Tatbeständen, die eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regeln, auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt.2. Im Falle der Beschäftigung eines Kraftfahrers unter Vereinbarung von Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG genügt für die Darlegung der tatsächlichen Arbeitsleistung die Angabe, welche konkret bezeichneten Touren der Arbeitnehmer von wann bis wann an den einzelnen Tagen gefahren hat.3. Zur Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung in einem Abrufarbeitsverhältnis kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob wie im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. dazu BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 <779>) eine vergangenheitsbezogene Betrachtung für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen ist oder nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG die Verhältnisse der letzten 13 Wochen repräsentativ sind (so MüArbR/Düwell, 3. Auflage, 2009, § 79 Rn. 21).