LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2016
21 Sa 2167/15
Normen:
TVG § 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 60422/15

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der BauwirtschaftGeltung des Sozialkassenverfahrens für die Bauwirtschaft für einen Betrieb, der Holztüren, Geländer und andere Bauelemente individuell aus Holz herstellt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 21 Sa 2167/15

DRsp Nr. 2017/3179

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der BauwirtschaftGeltung des Sozialkassenverfahrens für die Bauwirtschaft für einen Betrieb, der Holztüren, Geländer und andere Bauelemente individuell aus Holz herstellt

1. Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungslast gelten für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Einzugsstelle der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes nur, soweit sie keine näheren Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen hat. 2. Das individuelle Herstellen von Holztüren, Geländern und andern Bauelementen aus Holz in der Werkstatt des Unternehmens ist auch dann keine bauliche Leistung i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. II des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009, wenn das Unternehmen die Elemente nicht nur herstellt sondern teilweise auch beim Kunden einbaut (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 -).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2015 - 65 Ca 60422/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42;

Tatbestand: