ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/09
Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den vom Arbeitnehmer vorgetragenen rechtfertigenden Umständen sowie zur Fristhemmung durch Ermittlungstätigkeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 285/10
DRsp Nr. 2011/7647
Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu den vom Arbeitnehmer vorgetragenen rechtfertigenden Umständen sowie zur Fristhemmung durch Ermittlungstätigkeit
1. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.2. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller Voraussetzungen des § 626BGB trägt die Partei, die sich auf diesen Beendigungstatbestand beruft; das schließt im Rahmen der Voraussetzung des wichtigen Grundes vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ein, die von der Kündigenden zu widerlegen sind. 3. Hinsichtlich der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2BGB schließt die Beweislast der Kündigenden die Tatsachen ein, aus denen sich eine Hemmung des Beginns der Ausschlussfrist ergibt, etwa wegen verspäteter Kenntnisnahme der Kündigungsberechtigten; macht der Gekündigte substantiiert eine frühere Kenntniserlangung geltend, ist dies von der Kündigenden zu widerlegen und weiterhin positiv der Zeitpunkt der Kenntniserlangung darzulegen und zu beweisen.
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