LAG Köln - Beschluss vom 10.04.2001
6 Ta 58/01
Normen:
ArbGG § 59 ; ZPO § 340 § 518 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5568/00

Computerfax; Rechtsbehelf; Rechtsmittel; Unterschrift

LAG Köln, Beschluss vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 6 Ta 58/01

DRsp Nr. 2002/15332

"Computerfax"; Rechtsbehelf; Rechtsmittel; Unterschrift

»Der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts kann auch mittels "Computerfax" eingelegt werden. Der bei dem Arbeitsgericht hergestellte Telefaxausdruck braucht dann keine eigenhändige Unterschrift wiederzugeben. Es genügt der Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterzeichnen kann.«

Normenkette:

ArbGG § 59 ; ZPO § 340 § 518 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5568/00