Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.03.2009 - Az:
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Der am 01.06.1960 geborene Kläger ist verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von (derzeit) 8 und 13 Jahren.
Die Beklagte betreibt das St. N.-Stiftshospital in A-Stadt. Am 01.07.2005 hat der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18.04.2005 (Dienstvertrag; folgend: DV = Bl. 32 ff. d. A.) seine Tätigkeit als Chefarzt der Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie des St. N.-Stiftshospitals aufgenommen. Gemäß § 4 Abs. 1 DV obliegt dem Kläger die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung und die fachliche Aufsicht über die Operationsabteilung.
§ 20 DV - Vertragsdauer, Kündigung - lautet wie folgt:
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