Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Chefarzt aufgrund einer Änderung der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet ist, aus seinen Gebühreneinnahmen für wahlärztliche Leistungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zusätzlich 10 % an die Klägerin abzuführen.
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