Die Parteien streiten darüber, ob der klagende Chefarzt aufgrund einer Änderung der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet ist, aus seinen Gebühreneinnahmen für wahlärztliche Leistungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zusätzlich 10 % an den Beklagten abzugeben.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1978 als Leitender Arzt (Chefarzt) der Urologischen Abteilung des vom beklagten Landkreis betriebenen Kreiskrankenhauses in D beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Dienstvertrag vom 17. Februar 1978 zugrunde.
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