Checkliste:
Anwendbarkeit einer tariflichen Verfallklausel im Kündigungsschutzverfahren
Die
weit überwiegende Zahl aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten haben die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand. Da die aus Annahmeverzug
begründeten Lohnansprüche zu demselben Zeitpunkt fällig werden, wie sie bei
Leistung der Arbeit fällig geworden wären, und damit eine Verfallklausel dazu
führen kann, dass auch bei einem obsiegenden Urteil ein erheblicher Teil des
Entgelts verfällt, ist im Kündigungsschutzverfahren eine besondere Sorgfalt bei
der Kontrolle der Verfallklauseln angebracht. Die Prüfung hat sich dabei sowohl
auf die Anwendung der Klausel als auch auf ihre formalen Erfordernisse zu
erstrecken. Lässt sich der Inhalt der Klausel nicht zweifelsfrei klären, hat
der Arbeitnehmer die Ansprüche gesondert einzuklagen.
1.
Findet eine (tarifliche) Verfallklausel auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung?
Nach BAG v. 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149-153 verstößt eine einzelvertragliche
Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten gegen § 307BGB. Tarifliche
Ausschlussfristen unterliegen hingegen nicht der Kontrolle der §§
307 ff. BGB (BAG v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05, EzA-Schnelldienst 14/2006,
5). Noch nicht entschieden ist die Frage, wenn der auf des , u.a. auf die
Ausschlussfristen nimmt. Für diesen Fall sollte geprüft werden,
wie lang die Ausschlussfrist ist.
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