LAG Köln - Urteil vom 30.01.2020
6 Sa 467/19
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7927/18

Chaotische Kassenführung eines nicht-kaufmännischen Mitarbeiters als KündigungsgrundPrüfungspflicht des Arbeitgebers bei Kassentätigkeit des ArbeitnehmersUnverhältnismäßigkeit einer Kündigung wegen SchlechtleistungBedeutung marginaler Kassentätigkeit bei KündigungsgrundAuflösungsverschulden wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

LAG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 467/19

DRsp Nr. 2021/18894

Chaotische Kassenführung eines nicht-kaufmännischen Mitarbeiters als Kündigungsgrund Prüfungspflicht des Arbeitgebers bei Kassentätigkeit des Arbeitnehmers Unverhältnismäßigkeit einer Kündigung wegen Schlechtleistung Bedeutung marginaler Kassentätigkeit bei Kündigungsgrund Auflösungsverschulden wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

1. Gehört das Führen einer Kasse zu einem Anteil von etwa einem Dreißigstel der Arbeitszeit zu den Aufgaben eines nicht kaufmännisch ausgebildeten Arbeitnehmers, so reicht ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen die Feststellung einer chaotischen Kassenführung (drei Geldkassetten, ein Sparschwein, Zettelwirtschaft, Kassenmanko iHv. drei Bruttomonatsentgelten) als Kündigungsgrund nicht aus.2. Insbesondere wenn der Arbeitgeber erst nach sieben Jahren erstmals die Kasse eingehend prüft, und bei der Feststellung von Leistungsmängeln des Arbeitnehmers bei der Kassenführung nicht zunächst den Weg einer engeren Mitarbeiterführung einer Fortbildung, eines externen Coachings etc. beschreitet, so stellen sich Abmahnung und Kündigung als unverhältnismäßig dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2019 - 14 Ca 7927/18 - wird zurückgewiesen

2.

Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. 4.