I.
Die Parteien streiten um eine Provisionszahlung aus einem Vertragsverhältnis. Die Klägerin war aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 5 ff. d. A.) bei der Beklagten als Callcenteragentin in der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis 20. Dezember 2001 tätig. Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im angegebenen Zeitraum ausschließlich für die Beklagte tätig war, die Beklagte hat dies bestritten, ohne einen anderen Auftraggeber für den genannten Zeitraum zu benennen.
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