LAG Berlin - Beschluss vom 06.05.2003
13 Ta 726/03
Normen:
GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 2215/02

Callcenter; Arbeitnehmerähnliche Person

LAG Berlin, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 13 Ta 726/03

DRsp Nr. 2003/9416

Callcenter; Arbeitnehmerähnliche Person

»Eine Callcenteragentin ist eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie ihr Entgelt im Auftragszeitraum ausschließlich von der Auftraggeberin erhält.«

Normenkette:

GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Provisionszahlung aus einem Vertragsverhältnis. Die Klägerin war aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 5 ff. d. A.) bei der Beklagten als Callcenteragentin in der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis 20. Dezember 2001 tätig. Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie im angegebenen Zeitraum ausschließlich für die Beklagte tätig war, die Beklagte hat dies bestritten, ohne einen anderen Auftraggeber für den genannten Zeitraum zu benennen.