VG Frankfurt/Main, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen II/1 E 1069/89
BVerwG - Urteil vom 23.05.1995 (1 C 32.92) - DRsp Nr. 1996/3166
BVerwG, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 1 C 32.92
DRsp Nr. 1996/3166
»1. Die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach einem gerichtlichen Vergleichsverfahren im Umfang der Ausfallquote besteht grundsätzlich auch dann fort, wenn das Unternehmen wieder saniert ist.2. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht befugt, Leistungsansprüche, die nicht Beitragsforderungen sind oder mit solchen Forderungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, durch "Sonderbeitragsbescheid" geltend zu machen.«