I.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin - A - entrichtete während der Wehrdienstzeit ihres Arbeitnehmers B Beiträge für dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung an die Versorgungsanstalt der C in Höhe von insgesamt 6697,43 DM. B leistete in der Zeit vom 5. April 1988 bis zum 31. März 1990 Wehrdienst, seit dem 1. Juli 1988 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit zweijähriger Dienstzeit.
Mit Antrag vom 19. April 1990 meldete die A den Betrag von 6697,43 DM bei der Wehrbereichsverwaltung V zur Erstattung an.
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